Veranstaltungen

Anlaufstellen für veranstaltende Personen, Anmeldung der Veranstaltung, Regeln & Vorschriften und Infos zur Werbung im öffentlichen Raum

Wer ist die erste Anlaufstelle für veranstaltende Personen?

Planen Sie Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen, kontaktieren Sie als erstes das Referat Wirtschaft und Tourismus - Veranstaltungen und Märkte. Hier erfahren Sie, ob öffentliche Plätze noch frei sind und was Sie allgemein beachten müssen. Ansonsten (z. B. bei Indoor-Veranstaltungen oder auf privaten Grundstücken) verweist Sie das Referat Wirtschaft & Tourismus an weitere Stellen wie das Referat Veranstaltungen und Erhebungsdienst

Anmeldung der Veranstaltung

Ist meine Veranstaltung anmeldepflichtig?

Eine Veranstaltung ist grundsätzlich anmeldepflichtig, wenn sie öffentlich ist. Dazu gibt es einige Ausnahmen.

Haben Sie Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist, melden Sie sich bitte beim Referat Veranstaltungen und Erhebungsdienst - Veranstaltungen.

Wann ist eine Veranstaltung öffentlich?

Laut § 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz ist eine Veranstaltung öffentlich, wenn

  • die Besuchenden nicht persönlich eingeladen wurden oder
  • Eintrittsgeld verlangt wird oder
  • ein wirtschaftlicher Vorteil, z. B. ein Gewinn, erzielt wird.

Eine öffentliche Veranstaltung ist grundsätzlich anmeldepflichtig. Dazu gibt es einige Ausnahmen. 

Haben Sie Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist, melden Sie sich bitte beim Referat Veranstaltungen und Erhebungsdienst - Veranstaltungen.

Welche Unterlagen sind zur Anmeldung erforderlich?

Generell erforderlich:

  • Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular
  • Lageplan mit Veranstaltungseinrichtungen (Maßstab 1:500)
  • Zustimmung des/r Verfügungsberechtigten (jeweilige/r Grundeigentümer/in etc.) des Veranstaltungsgeländes

Bei Benützung von öffentlichem Grund:

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.500 Besuchenden

Welche Fristen gelten für die Anmeldung?

  • Veranstaltungen bis 1.000 Besuchenden: Anmeldung spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn
  • Veranstaltungen ab 1.000 Besuchenden: Anmeldung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn (lt. Tiroler Veranstaltungsgesetz)

Melden Sie Ihre Veranstaltung so früh wie möglich an, damit es zu keinen Verzögerungen aufgrund unvollständiger Unterlagen kommt.

Weitere Regelungen und Vorschriften

Welche weitere Genehmigungen brauche ich und wer ist zuständig?

Je nach Veranstaltungsart, Größe, Ablauf und Ort müssen weitere Genehmigungen eingeholt oder Sachverständige hinzugezogen werden. 

Welche weitere Kontaktstellen gibt es im Veranstaltungsverfahren?

Ab wann spricht man von einer Großveranstaltungen und was muss ich dabei beachten?

Wird meine Veranstaltung überwacht? 

Entscheiden Einsatzorganisationen, dass sie Ihre Veranstaltung überwachen, wird Ihnen das mittels Bescheid mitgeteilt und nach eigenen Stundensätzen verrechnet. Einsatzorganisationen können sein: 

Was muss ich bei Veranstaltungen auf Straßen beachten?

Was muss ich beim Einsatz von Pyrotechnik beachten?

Pyrotechnik muss rechtzeitig bei der Landespolizeidirektion angemeldet werden.

Was muss ich während der Veranstaltung beachten?

Als VeranstalterIn haben Sie auch während der Veranstaltung besondere Pflichten. Siehe dazu § 16 Tiroler Veranstaltungsgesetz.

Welche Kosten kommen auf Veranstalterinnen oder Veranstalter zu?

  • Verfahrenskosten für den Veranstaltungsbescheid 
    • Stempelgebühr: 14,30 Euro (lt. Bundesabgabenverordnung)
    • Verwaltungsabgabe (lt. Gemeindeabgabenverordnung):
      • einmalige Veranstaltungen:
        • bis 1.500 Besuchende: 50 Euro
        • über 1.500 Besuchende: 200 Euro
      • wiederkehrende Veranstaltungen:
        • bis 1.500 Besuchende: 100 Euro
        • über 1.500 Besuchende: 400 Euro
  • ev. weitere Abgaben wie die AKM Abgabe (Abgabe für öffentliche Musikvorführungen)
  • Kommissionsgebühr für die Abnahme der Veranstaltung durch die Veranstaltungsbehörde, in diesem Fall das Referat Veranstaltungen und Erhebungsdienst - Veranstaltungen.
  • Überwachungskosten

In diesen Kosten sind allfällige weitere Abgaben und Entgelte für zusätzliche Genehmigungen und Aufwendungen nicht enthalten. Beispielsweise können Kosten für eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligung (§82 StVO) oder für die Grundüberlassung (siehe Entgeltkatalog) anfallen.

Wie kann ich für meine Veranstaltung werben?

Werbung im öffentlichen Raum

Hinweise auf vorübergehende Veranstaltungen und Wahlwerbe-Plakate im öffentlichen Raum unterliegen keiner Anzeigepflicht, wenn sie frühestens sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung oder dem Wahltag aufgestellt und spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung oder dem Wahltag entfernt werden.

Für Werbung auf der Straße, die über diese Bestimmungen hinausgehen, brauchen Sie eine Genehmigung.

Veranstaltungskalender

Online können Sie Ihre Veranstaltung in den Innsbrucker Veranstaltungskalender innsbrucktermine.at eintragen lassen. Mehr Infos dazu finden Sie ganz unten auf der Startseite des Veranstaltungskalenders.

Was ist bei Veranstaltungsstätten zu beachten?

Errichtung, Änderung oder Umbau einer Veranstaltungsstätte unterliegen besonderen Voraussetzungen hinsichtlich Brandschutz, Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit, Schallschutz und der derzeit geltenden OIB-Richtlinien. Daher sind Veranstaltungen in Gebäuden nur bei Erfüllung bestimmter Auflagen zulässig. Weiters unterzieht die Bau- und Feuerpolizei Veranstaltungsstätten einer entsprechenden Kontrolle bzw. Abnahme in feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Belangen bzw. bautechnisch relevanter bzw. emissionsbeschränkender Maßnahmen. Mehr Infos erhalten Sie beim Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik.